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Nachteilsausgleich - ein Ausgleich für behinderte und beeinträchtigte Menschen

Nachteilsausgleich – ist er gesetzlich geregelt?

Der Nachteilsausgleich ist im § 126 SGB IX definiert und regelt „Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen.“ Auch Artikel 3 Satz 2 des Grundgesetzes hält fest: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Nachteilsausgleich – was bedeutet das genau?

Der Nachteilsausgleich ist ein gesetzlich geregelter Anspruch, den behinderte Menschen inne haben. Er dient dazu, dass körperlich oder geistig Beeinträchtigten in ihrem sozialen Umfeld, sei es in Schulen oder im Beruf, kein Nachteil aufgrund von Beeinträchtigungen oder Behinderungen entstehen. Er ist ein wesentliches Mittel, um Diskriminierungen zu vermeiden und Chancengleichheit zu schaffen.

Arbeitsumgebung, Arbeitszeit und Arbeitsmittel sollten so konzipiert sein, dass Menschen mit Beeinträchtigung keinen Nachteil erfahren, wenn sie ihren Job machen oder in der Schule lernen. Das bedeutet konkret: Ein Schüler, der im Rollstuhl sitzt, benötigt eine barrierefreie Umgebung – also Rampen für den Rollstuhl oder einen Aufzug – um in den Klassenraum zu kommen. Diese Voraussetzungen müssen geschaffen werden. Ein weiteres Beispiel für einen Nachteilsausgleich könnte sein, dass z. B. die zeitliche Dauer zur Erledigung von Arbeitsaufträgen auf die individuellen Fähigkeiten der*des Angestellte*n angepasst werden. Dies kann sich auf Dyskalkulie und/oder Lese-Rechtschreibschwäche ebenso beziehen, wie auf Sehbeeinträchtigungen oder Lernbehinderungen.

Durch den Nachteilsausgleich soll eine Chancengleichheit für Menschen mit Beeinträchtigung sichergestellt werden. Bei dem Nachteilsausgleich handelt es sich nicht um eine Bevorzugung.

Wie erhalte ich einen Nachteilsausgleich?

Der Nachteilsausgleich muss schriftlich beantragt werden, z. B. beim Prüfungsamt, wenn es um Studierende geht oder bei den zuständigen Kammern, wenn es um Ausbildungen geht und anderen dafür bestimmten Stellen.

Sobald eine Behinderung oder Funktionsstörung diagnostiziert bzw. nachgewiesen wurde, kann der Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht werden.